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MaiNov 60/2006 BGBl. I Nr. 60/2006, S. 1, Z 2
Mai-Novelle 60/2006
MaiNov 60/2006
BGBl. I Nr. 60/2006, S. 1, Z 2
09. 05. 2006
10. 05. 2006

2. Dem § 148f wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,

1. 

deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),

2. 

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG beziehen,

3. 

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde,

gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 €, in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 €. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“