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MaiNov 99/2021 BGBl. I Nr. 99/2021, S. 1, Art. 1 Z 1
Mainovelle 99/2021
MaiNov 99/2021
BGBl. I Nr. 99/2021, S. 1, Art. 1 Z 1
28. 05. 2021
19. 05. 2021

1. Im § 747 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Für den Fall, dass der nach Abs. 1 oder nach § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG beziehungsweise § 263 Abs. 1 B-KUVG vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(2b) Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Abs. 1 sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistung sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“

(Anm.: Gemäß § 755 idF BGBl. I Nr. 99/2021 tritt Abs. 2a mit 15.2.2021 und Abs. 2b mit 19.5.2021 in Kraft.)