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Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt BGBl. I Nr. 32/2018, S. 11, Art. 10 Z 6
Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018
Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt
BGBl. I Nr. 32/2018, S. 11, Art. 10 Z 6
17. 05. 2018
25. 05. 2018

6. Nach § 37a wird folgender § 37b samt Überschrift eingefügt:

„Datenlöschung

§ 37b. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat die personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist.“