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Meldepflicht-ÄnderungsG BGBl. I Nr. 79/2015, S. 1, Art. 1 Z 3
Meldepflicht-ÄnderungsG - 85. Novelle
Meldepflicht-ÄnderungsG
BGBl. I Nr. 79/2015, S. 1, Art. 1 Z 3
09. 07. 2015
01. 01. 2017

3. § 33 Abs. 1a wird durch folgende Abs. 1a und 1b ersetzt:

„(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. 

vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2. 

die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) – unbeschadet des § 41 Abs. 4 – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.“