Dokumentanzeige

Meldepflicht-ÄnderungsG BGBl. I Nr. 79/2015, S. 1, Art. 1 Z 4
Meldepflicht-ÄnderungsG - 85. Novelle
Meldepflicht-ÄnderungsG
BGBl. I Nr. 79/2015, S. 1, Art. 1 Z 4
09. 07. 2015
01. 01. 2017

4. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.“