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Meldepflicht-ÄnderungsG BGBl. I Nr. 79/2015, S. 5, Art. 2 Z 3
Meldepflicht-ÄnderungsG
Meldepflicht-ÄnderungsG
BGBl. I Nr. 79/2015, S. 5, Art. 2 Z 3
09. 07. 2015
01. 01. 2016

3. § 35 Abs. 5b lautet:

„(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.“