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MutterSchG 1974 BGBl. Nr. 178/1974, S. 1091, Art. II Abs. 1 Z 2
MutterSchG 1974
MutterSchG 1974
BGBl. Nr. 178/1974, S. 1091, Art. II Abs. 1 Z 2
29. 03. 1974
01. 04. 1974

2. a) Im § 162 Abs. 1 ist der erste bis dritte Satz durch folgende Sätze zu ersetzen:

„Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Mütter nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten erhalten das Wochengeld nach der Entbindung durch zwölf Wochen.“

b) § 162 Abs. 2 erster und zweiter Satz haben zu lauten:

„Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend.“

c) § 162 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

„Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach § 8 Abs. 1 Z 4 teilversicherten bildenden Künstlern, freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern einer Tierärztekammer sowie Mitgliedern der Österreichischen Dentistenkammer in der Höhe des täglichen Krankengeldes, anderen weiblichen Versicherten in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) gebührenden Arbeitsverdienstes einschließlich der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.“