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NovemberNov 76/2007 BGBl. Nr. 76/2007, Art. 1 Z 9
Novembernovelle 76/2007
NovemberNov 76/2007
BGBl. Nr. 76/2007, Art. 1 Z 9
13. 11. 2007
01. 01. 2008

9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschrift eingefügt:

„Kurzleistungen

§ 5a. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 20,8 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.

(2) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 ab dem 17. Lebensmonat des Kindes 10,4 € täglich.

(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes.

(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.

§ 5b. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 26,6 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.

(2) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 ab dem 13. Lebensmonat des Kindes 13,3 € täglich.

(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 15. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.

(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.“