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NovemberNov 82/2014 BGBl. I Nr. 82/2014, S. 20, Art. 2 Z 1
Novembernovelle 82/2014
NovemberNov 82/2014
BGBl. I Nr. 82/2014, S. 20, Art. 2 Z 1
21. 11. 2014
01. 01. 2015

1. Im§ 81 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Zwecke der Finanzierung und Organisation der Dienstverhältnisse nach § 460 Abs. 1a durch den Hauptverband, wobei auch die Beteiligung anderer juristischer Personen, insbesondere Träger von Krankenanstalten, die Österreichische Ärztekammer sowie die Landesärztekammern, und natürlicher Personen an diesen möglich ist. Wird das Dienstverhältnis für die Ausbildung von Turnusärztinnen und -ärzten mit einer juristischen Person nach dieser Bestimmung begründet, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung anzuwenden.“