a) Dem § 120a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach § 9 Organtransplantationsgesetz - OTPG, BGBl. I Nr. 108/2012.“
b) Im § 176 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „bei der Heranziehung zu Blutspenden“ durch den Ausdruck „bei der Blutspende oder der Organspende nach dem OTPG“ ersetzt.