34. a) § 292 Abs. 2 lit. h hat zu lauten:
„h)
von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 300 S monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;“