34. d)
Im § 292 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut einzufügen:
„(4) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhungen nach Abs. 3 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.“