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PAG 1965 BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 14
PensionsanpassungsG 1965
PAG 1965
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 14
30. 04. 1965
01. 05. 1965

14. Nach § 108 ist als Abschnitt VI a einzufügen:

„ABSCHNITT VIa
Renten- und Pensionsanpassung

Richtzahl

§ 108a. (1) Für jedes Kalenderjahr ist eine Richtzahl zu ermitteln, welche durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) gebildet wird. Dabei ist die für das Vergleichsjahr bereits ermittelte durchschnittliche Beitragsgrundlage durch die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 neu zu ermittelnde durchschnittliche Beitragsgrundlage zu ersetzen. Die Richtzahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die Richtzahl für jedes Kalenderjahr gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e) kundzumachen.

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres (Abs. 1) sind die Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1 eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist, am 1. Februar und am 1. August dieses Jahres (Zählungstage) in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Maßgebend für die Einreihung ist die allgemeine Beitragsgrundlage am Ende des letzten vor dem jeweiligen Zählungstage gelegenen Beitragszeitraumes; kommt ein zuletzt vorangegangener Beitragszeitraum nicht in Betracht, so tritt an seine Stelle der Beitragszeitraum, in den der jeweilige Zählungstag fällt. Arbeitsunfähig Erkrankte, deren Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist, sind hiebei den Pflichtversicherten mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß für ihre Einreihung die letzte allgemeine Beitragsgrundlage vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen ist.

(3) Die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen ist mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Übersteigt im Ausgangsjahr der Tageswert von Lohnstufen die Höchstbeitragsgrundlage des Vergleichsjahres (Abs. 1), so ist die Zahl der in diese Lohnstufen eingereihten Personen mit der Höchstbeitragsgrundlage des Vergleichsjahres zu vervielfachen.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 bleiben die Lohnstufen außer Betracht, in die Versicherte eingereiht wurden, deren allgemeine Beitragsgrundlage den Betrag des im Vergleichsjahr (Abs. 1) in Geltung gestandenen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 292 Abs. 3 lit. a) nicht übersteigt.

(5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 errechneten Beträge für beide Zählungstage und für alle Lohnstufen, geteilt durch die Summe der an den beiden Zählungstagen in Lohnstufen eingereihten Personen unter Bedachtnahme auf Abs. 4 ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung

§ 108b. (1) Die Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung wird entsprechend der Änderung des Meßbetrages (Abs. 2) festgesetzt.

(2) Für das Jahr 1965 beträgt der Meßbetrag 180 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Meßbetrag neu festzusetzen. Der neue Meßbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Richtzahl (§ 108a Abs. 1) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Kalenderjahres ist der auf volle 5 S aufgerundete Meßbetrag dieses Kalenderjahres.

Aufwertungsfaktoren

§ 108c. (1) Für Zwecke der Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit der Richtzahl dieses Jahres vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils die Richtzahl dieses Jahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des drittvorangegangenen Jahres anzufügen.

(2) Der erstmaligen Feststellung der Aufwertungsfaktoren mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1966 sind folgende Aufwertungsfaktoren zugrunde zu legen:

für die Jahre

Faktor

1938 und früher

13,500

 

1939 bis 1946

12,000

 

1947

6,750

 

1948

4,050

 

1949

3,400

 

1950

2,700

 

1951

2,000

 

1952

1,800

 

1953

1,700

 

1954

1,600

 

1955

1,550

 

1956

1,480

 

1957

1,420

 

1958

1,380

 

1959

1,350

 

1960

1,250

 

1961

1,160

 

1962

1,070

.

Feststellung der veränderlichen Werte durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung

§ 108d. Durch Verordnung sind für jedes Kalenderjahr festzustellen:

a) 

der Meßbetrag nach § 108b Abs. 2;

b) 

die Höchstbeitragsgrundlage nach § 108b Abs. 3;

c) 

die Aufwertungsfaktoren nach § 108c.

Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung

§ 108e. (1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ein Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung zu errichten.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung;

je zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

ein Vertreter des Hauptverbandes;

drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

je ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Landarbeiterkammertages;

je zwei vom Bundesministerium für Finanzen und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu entsendende Fachleute aus dem Bereich der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, die nach Tunlichkeit die akademische Lehrbefugnis besitzen sollen.

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm bestellter Vertreter. Er hat die Mitglieder des Beirates bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.

(4) Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Beirat die Geschäfte solange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Beirates.

(5) Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern (Stellvertretern) beschlußfähig. Ein Gutachten des Beirates im Sinne des Abs. 10 kommt nur dann zustande, wenn es der Meinung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder entspricht. Haben mindestens drei Mitglieder eine gemeinsame, von der einfachen Mehrheit des Beirates abweichende Meinung vertreten, ist bei der Erstellung des Gutachtens auch diese Meinung zum Ausdruck zu bringen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Beirates erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.

(7) Die Mitglieder des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als Ehrenamt.

(8) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu führen.

(9) Den Mitgliedern des Beirates und den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten des Beirates trägt der Bund.

(10) Der Beirat hat bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein Gutachten darüber vorzulegen, ob für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h angeführten Renten und Pensionen als Anpassungsfaktor die Richtzahl oder welcher andere Faktor herangezogen werden soll. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat das Gutachten unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(11) Bei Erstellung seines Gutachtens hat der Beirat auf die volkswirtschaftliche Lage und deren Entwicklung sowie auf die Änderungen des Verhältnisses der Zahl der in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten zur Zahl der aus dieser Versicherung Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(12) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, dem Beirat auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat darüber hinaus von sich aus dem Beirat alljährlich eine Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die folgenden fünf Jahre so rechtzeitig vorzulegen, daß sie dem Beirat bei Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung steht.

Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor (§ 108e Abs. 10) unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Kommt ein Gutachten des Beirates nach § 108e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die volkswirtschaftliche Lage und deren Entwicklung sowie auf die Änderungen des Verhältnisses der Zahl der in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten zur Zahl der aus dieser Versicherung Leistungsberechtigten durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Verordnung über den Anpassungsfaktor nach Abs. 1 oder 2 ist nach Zustimmung durch die Bundesregierung vom Bundesminister für soziale Verwaltung dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung der Bundesregierung ist bis spätestens 10. Juli eines jeden Jahres zu beantragen.  

Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

§ 108g. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen; soweit Renten nicht nach festen Beträgen bemessen sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner des zweitvorangegangenen Jahres eingetreten ist.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Rentenbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Rente treten Kinderzuschüsse und der Hilflosenzuschuß nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt.

(5) Bei Anwendung der Abs. 1 und 4 ist in den Fällen des § 180 von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde; in den Fällen des § 215 Abs. 3 ist vom Todestag des Versicherten auszugehen, falls der Unterhaltsanspruch nicht höher war als 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(6) Bei der Anwendung des Abs. 5 und der §§ 207 Abs. 1, 210 Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220 tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

§ 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner des vorangegangenen Jahres liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Außerdem sind auch alle Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Jahr liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten im Sinne der Abs. 1 und 2 angepaßte Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) Bei der Anwendung der §§ 240, 267, 270 und 289 gilt § 108g Abs. 6 entsprechend.

Anpassung fester Beträge

§ 108i. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Richtzahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Richtzahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge – ausgenommen der Meßbetrag nach § 108b Abs. 2 – sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung festzustellen.

Anpassung der Leistungen von Amts wegen

§ 108k. Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 108g und 108h ist von Amts wegen vorzunehmen.

Sicherung der Mittel der Pensionsversicherung

§ 108l. Reichen die Beiträge für die Versicherten (§ 51 Abs. 1 Z 3) und der Beitrag des Bundes (§ 80) zur Bedeckung des Aufwandes der Träger der Pensionsversicherung nicht aus, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung der Bundesregierung rechtzeitig Maßnahmen zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes vorzuschlagen, wobei auch auf die Bildung entsprechender Vermögensreserven Bedacht zu nehmen ist.“