15. Im § 122 Abs. 2 Z 2 ist als drittletzter Satz folgender Satz einzufügen:
„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“