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PAG 1965 BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 29
PensionsanpassungsG 1965
PAG 1965
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 29
30. 04. 1965
01. 01. 1966

29. § 253 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung mit einem im Monat gebührenden Entgelt von nicht mehr als 900 S hat hiebei außer Betracht zu bleiben. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“