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PAG 1965 BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 3
PensionsanpassungsG 1965
PAG 1965
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 3
30. 04. 1965
01. 01. 1966

3. § 45 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt

a) 

in der Krankenversicherung der Betrag von 100 S;

b) 

in der Unfall- und Pensionsversicherung der gemäß § 108d festgestellte Betrag.

Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.“