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PAG 1965 BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 36
PensionsanpassungsG 1965
PAG 1965
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 36
30. 04. 1965
01. 05. 1965

36. a) Dem § 296 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen des § 292 Abs. 2 lit. h und Abs. 4 sind von Amts wegen festzustellen.“

b) 

Dem § 296 sind als Abs. 3 und 4 anzufügen:

„(3) Auf Grund einer Anpassung der Rente oder Pension gemäß den Bestimmungen des Abschnittes VI a des Ersten Teiles ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage nicht vorzunehmen. Die sich ergebenden Mehrbeträge an Rente oder Pension vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.

(4) Bei einer Anpassung von Pensionen, die nach den Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes gebühren, sowie bei allgemeinen Erhöhungen der Renten nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz gilt Abs. 3 entsprechend.“