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PAG 1965 BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 40
PensionsanpassungsG 1965
PAG 1965
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629, Art. I Z 40
30. 04. 1965
01. 05. 1965

40. Dem § 367 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Bescheide über die Auswirkung

a) 

von Renten- oder Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnittes VI a des Ersten Teiles,

b) 

von Vervielfachungen fester Beträge mit der jeweiligen Richtzahl beziehungsweise mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde.“