40. Dem § 367 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Bescheide über die Auswirkung
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a) | von Renten- oder Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnittes VI a des Ersten Teiles, |
b) | von Vervielfachungen fester Beträge mit der jeweiligen Richtzahl beziehungsweise mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor |
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nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde.“ |