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PF-ÜG BGBl. I Nr. 4/2013, S. 3, Art. 4 Z 9
Pensionsfonds-ÜberleitungsG - 13. Novelle
PF-ÜG
BGBl. I Nr. 4/2013, S. 3, Art. 4 Z 9
10. 01. 2013
01. 01. 2013

9. Nach § 20b wird folgender Abschnitt IIIa eingefügt:

ABSCHNITT IIIa

Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Besondere Pensionsleistung statt Leistungen des Pensionsfonds

§ 20c. Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), gebührt diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:

1. 

Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.

2. 

Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.

Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds

§ 20d. Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, gebührt ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:

1. 

Das Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf

a) 

die Art der beanspruchten Pensionsleistung (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension),

b) 

die im Bescheid ausgewiesene Leistungshöhe bei Anwartschaften auf Alterspension im Altersklassen- und im Pensionskontensystem sowie bei Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitspension, jeweils zu den im Bescheid ausgewiesenen Zeitpunkten,

c) 

das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG),

d) 

die im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Alterspension bei Pensionsantritt vor dem im Bescheid ausgewiesenen Regelpensionsalter nach dem Altersklassen- und dem Pensionskontensystem,

e) 

die im Bescheid ausgewiesene Veränderung der Berufsunfähigkeitspension bei späterer Anspruchsbegründung,

f) 

die im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach § 29 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, und

g) 

die Aufwertung der Anwartschaften (§ 20f) bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG).

2. 

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Besondere Pensionsleistung sind in folgender Weise zu prüfen:

a) 

Eine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.

b) 

Eine Berufsunfähigkeitspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG erfüllt sind, wobei die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 96 erworbene Beitragsmonate bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt.

Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung

§ 20e. Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach § 20c Z 1 oder nach § 20d Z 1 zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von § 145 Abs. 2 GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.

Aufwertung der Anwartschaften

§ 20f. Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.

Datenübermittlung

§ 20g. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie die Länderkammern (§ 1 ZTKG) sind verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in den Feststellungsbescheiden nach den §§ 33 und 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen enthaltenen Daten sowie die folgenden personenbezogenen Daten der in den §§ 2 Abs. 1 Z 3, 20c und 20d genannten Personen zu übermitteln: Namen, akademische Titel, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adressen (Berufssitz und Wohnadresse), Beginn und Status der Kammermitgliedschaft (aktiv, ruhend, ausgeschieden) sowie Datum der letzten Statusänderung, Daten über den Bezug einer Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen und über die Selbständigenvorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, sowie über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist berechtigt, die übermittelten Daten im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.“