5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:
„§ 3a. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
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1. | Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder |
2. | Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oder |
3. | Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 65 und 65a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, verfügen, oder |
4. | Personen, die über einen Aufenthaltstitel |
a) | „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG, |
b) | „Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG, |
c) | „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG, |
d) | „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder |
e) | gemäß § 49 NAG verfügen. |
(3) Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondere
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1. | Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind, |
2. | nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, |
3. | Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, |
4. | Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben. |
§ 3b. Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.“