11. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren oder bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“