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PharmonG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 16, Art. 2 Z 16
PensionsharmonisierungsG - 62. Novelle
PharmonG
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 16, Art. 2 Z 16
15. 12. 2004
01. 01. 2005

16. Im § 31 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:

„8. 

die Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach Abschnitt 3 des APG;

9. 

die Mitwirkung bei der Durchführung der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat; der Hauptverband kann zur Verwaltungsvereinfachung Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice über die Durchführung der Meldungen und die Beitragsabfuhr treffen; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“