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PharmonG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 16, Art. 2 Z 76
PensionsharmonisierungsG - 62. Novelle
PharmonG
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 16, Art. 2 Z 76
15. 12. 2004
01. 07. 2004

76. Nach § 264 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“