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PharmonG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 16, Art. 2 Z 99
PensionsharmonisierungsG - 62. Novelle
PharmonG
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 16, Art. 2 Z 99
15. 12. 2004
01. 01. 2004

99. § 607 Abs. 23 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:

im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,

im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,

im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,

im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,

im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,

im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,

im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,

im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,

im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %

im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,

im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,

im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,

im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,

im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,

im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,

im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,

im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,

im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,

im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,

im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,

ab dem Jahr 2024: 10 % .. 90%.

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“