Dokumentanzeige

PharmonG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 36, Art. 3 Z 11
PensionsharmonisierungsG - 29. Novelle
PharmonG
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 36, Art. 3 Z 11
15. 12. 2004
01. 01. 2005

11. § 26 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe

1. 

aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und

2. 

aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe

1. 

aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,

2. 

aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und

3. 

aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 2)

nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“