28. Im § 119a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck
„Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck
„leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b“ durch den Ausdruck
„leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.