Dokumentanzeige

PharmonG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 36, Art. 3 Z 3
PensionsharmonisierungsG - 29. Novelle
PharmonG
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 36, Art. 3 Z 3
15. 12. 2004
01. 01. 2005

3. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:

1. 

Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

a) 

Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

b) 

Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,

wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen;

2. 

Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;

3. 

Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert sind;

4. 

Personen, die ihr Kind (§ 116a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 116a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.“