27. Im § 110a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck
„Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck
„leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b“ durch den Ausdruck
„leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.