11. § 32 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 sind,
1.
soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
2.
soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.“