13. Im § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 33 Abs. 4“ durch den Ausdruck „
§ 33 Abs. 3“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.“