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SBBG BGBl. I Nr. 113/2015, S. 7, Art. 2 Z 15
SozialbetrugsbekämpfungsG
SBBG
BGBl. I Nr. 113/2015, S. 7, Art. 2 Z 15
13. 08. 2015
01. 01. 2016

15. Im § 111 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

„5. 

gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

6. 

gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.“