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SBBG BGBl. I Nr. 113/2015, S. 7, Art. 2 Z 18
SozialbetrugsbekämpfungsG
SBBG
BGBl. I Nr. 113/2015, S. 7, Art. 2 Z 18
13. 08. 2015
01. 01. 2016

18. (Grundsatzbestimmung) § 149 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“