2. Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, sich davon zu überzeugen, dass die ärztlichen Anordnungen und die Bestimmungen der Krankenordnung vom Versicherten/von der Versicherten eingehalten werden. Die Träger der Krankenversicherung sind weiters berechtigt, den Gesundheitszustand des/der Erkrankten zu prüfen.“