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SBBG BGBl. I Nr. 113/2015, S. 7, Art. 2 Z 20
SozialbetrugsbekämpfungsG
SBBG
BGBl. I Nr. 113/2015, S. 7, Art. 2 Z 20
13. 08. 2015
01. 01. 2016

20. § 342 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. 

die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung sowie die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card; die Überprüfung ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen; weiters sind Regelungen über die Vorgehensweise bei Nichtvorlage der e-card, bei negativer Anspruchsprüfung und bei Undurchführbarkeit der Überprüfung der Identität zu treffen;“