Dokumentanzeige

SBBG BGBl. I Nr. 113/2015, S. 7, Art. 2 Z 7
SozialbetrugsbekämpfungsG
SBBG
BGBl. I Nr. 113/2015, S. 7, Art. 2 Z 7
13. 08. 2015
01. 01. 2016

7. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten

1. 

andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn

a) 

eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;

b) 

die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. 

eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

Für die Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.“