4. § 37b Abs. 4 fünfter Satz und § 37c Abs. 6 fünfter Satz lautet jeweils:
„Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2013 eine Beihilfe gewährt wurde, sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von insgesamt 24 Monaten zulässig.“