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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. I Z 31
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. I Z 31
29. 12. 1978
01. 01. 1979

31. § 76b Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 18 Selbstversicherte in entsprechender Anwendung des § 76a zu ermitteln. Liegt eine vorangegangene Pflichtversicherung nicht vor, so ist Beitragsgrundlage der Tageswert der Lohnstufe, in die das Doppelte des für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt; § 76a Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.“

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs 4.