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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. I Z 39
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. I Z 39
29. 12. 1978
01. 01. 1979

39. § 100 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

„b) 

in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der renten(pensions)berechtigten Witwe [des renten(pensions)berechtigten Witwers], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten (-pensionen), Geschwisterrenten und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Die Rente (Pension), der Kinderzuschuß und das Übergangsgeld gebühren noch für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist.“