45. § 113 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Werden vereinbarte oder satzungsmäßig festgesetzte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des Zehnfachen der jeweils nach § 45 Abs. 1 lit. a in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.“