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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. I Z 5
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. I Z 5
29. 12. 1978
01. 01. 1979

5. a) § 10 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.“

b) Im § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b)“ durch den Ausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a)“ zu ersetzen.