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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. I Z 9
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. I Z 9
29. 12. 1978
01. 01. 1979

9. a) § 16 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Selbstversicherung schließt bei Personen, die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz – außer dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz – krankenversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung bestand, zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn der Antrag auf Selbstversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung gestellt wird. In allen übrigen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag, bei Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung oder in der Bauern-Krankenversicherung ausgeschieden sind, jedoch frühestens mit dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung.“

b) § 16 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten:

„In den Fällen der Z 1 und 2 endet die Selbstversicherung frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der Selbstversicherung, wobei ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden kann.“

c) Im § 16 Abs. 6 dritter Satz ist der Ausdruck „§ 46 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 78 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „§ 36 des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 83 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ zu ersetzen.