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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. II Z 9
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. II Z 9
29. 12. 1978
01. 01. 1977

9. Im § 152 Abs. 1 ist der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Halbsatz ist anzufügen:

„sie erhalten, wenn sie solche Angehörige haben, ein Familiengeld auch dann, wenn sie auf Rechnung eines Kranken- oder Pensionsversicherungsträgers im Rahmen von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 302) in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht sind, sofern ihnen während dieser Zeit kein Anspruch auf Übergangsgeld (§ 306) zusteht.“