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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. III Z 1
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. III Z 1
29. 12. 1978
01. 01. 1979

1. § 176 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Ein Unfall, der sich bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung ereignet hat, gilt auch dann als den Arbeitsunfällen gleichgestellt, wenn sich der Unfall im Gebiet eines Nachbarstaates der Republik Österreich ereignet hat und die tätig werdende Person österreichischer Staatsbürger ist, die ihren Wohnsitz im Inland hat.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.