Dokumentanzeige

SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. IV Z 1
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. IV Z 1
29. 12. 1978
01. 01. 1979

1. a) § 225 Abs. 1 Z 1 lit. b zweiter Halbsatz hat zu lauten:

„die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230) entrichtet worden sind und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (S 68);“

b) § 225 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

„3. 

a) Zeiten der Weiterversicherung von Personen im Sinne des § 18 Abs. 2, auf die der Tatbestand des § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz zutrifft, sowie Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 18, wenn die Beiträge innerhalb von sechs Jahren nach der jeweiligen Entbindung wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

b) 

Zeiten einer sonstigen freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;“

c) Im § 225 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck „vier“ durch den Ausdruck „fünf“ zu ersetzen.