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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. IV Z 6
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. IV Z 6
29. 12. 1978
01. 01. 1979

6. § 254 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 300 Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn

1. 

durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde,

2. 

er als invalid im Sinne des § 255 Abs. 4 gilt,

3. 

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat und

4. 

er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 223 Abs. 1 Z 2 lit. a entsprechend.“