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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 15
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 15
29. 12. 1978
01. 01. 1979

15. a) § 444 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.“

b) § 444 Abs. 4 Einleitung hat zu lauten:

„Die Gebietskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung erstmals für das Jahr 1978 und sodann für jedes weitere zweite Jahr getrennt nach folgenden Versichertengruppen zu erstellen:“

c) Im § 444 Abs. 4 fünfter Satz hat der Ausdruck „und der statistischen Nachweisungen“ zu entfallen.

d) § 444 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:

„Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen für dieses Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß § 447f Abs. 1 bis 4 zu leistenden Überweisungen zu vermindern.“