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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 18
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 18
29. 12. 1978
01. 01. 1979

18. a) Im § 448 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck „Bundesministerium“ durch den Ausdruck „Bundesminister“ zu ersetzen.

b) Im § 448 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck „das Bundesministerium“ durch den Ausdruck „der Bundesminister“ zu ersetzen.

c) Im § 448 Abs. 3 dritter Halbsatz ist der Ausdruck „das Bundesministerium“ durch den Ausdruck „der Bundesminister“ sowie im letzten Satz die Ausdrücke „das Bundesministerium" und „dem Bundesministerium“ durch die Ausdrücke „der Bundesminister“ und „dem Bundesminister“ zu ersetzen.

d) § 448 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen Gesetz oder Satzung oder die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung, die dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen hat, einzuholen.“

e) Im § 448 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck „Das Bundesministerium“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister“ zu ersetzen.