19. a) § 449 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) dahin zu überwachen, daß Gesetz und Satzung sowie die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften beachtet werden.“
b) Im § 449 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck „dem Bundesministerium“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister“ zu ersetzen.
c) Im § 449 Abs. 3 vierter Satz ist der Ausdruck „des Bundesministeriums“ durch den Ausdruck „des Bundesministers“ zu ersetzen.
d) Im § 449 Abs. 4 zweiter Satz ist der Ausdruck „Das Bundesministerium“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister“ und im dritten Satz der Ausdruck „das Bundesministerium“ durch den Ausdruck „der Bundesminister“ zu ersetzen.