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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 23
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 23
29. 12. 1978
01. 01. 1979

23. a) § 479 Abs. 2 letzter Halbsatz hat zu lauten:

„nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:

1. 

von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, 10 Abs. 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60 Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Abs. 2 an Stelle des nach § 58 Abs. 5 berufenen Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt, 65 bis 69, 73 Abs. 6 und 8, 79 Abs. 1, 81, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 5, 86, 87, 96, 97, 98, 98a, 101, 102 Abs. 5, 103, 104 Abs. 2, 3 und 5, 107, 108, 109 bis 114;

2. 

von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 321 und 332 bis 337;

3. 

die Bestimmungen des Siebenten Teiles;

4. 

von den Bestimmungen des Achten Teiles die §§ 421 bis 425, 426 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, 431, 432, 435 mit der Maßgabe, daß über die Satzung und deren Änderung, soweit es sich um Beiträge und Leistungen handelt oder über die Auflösung eines Trägers der zusätzlichen Pensionsversicherung, eine gültige Beschlußfassung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in jeder der beiden Gruppen erfolgen kann, 436, 437, 438, jedoch Abs. 4 mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes, 441, 442, 443, 444, 446, 447, 448 bis 453, 455 Abs. 1, 460 und 460a; § 421 für den Bereich des Pensionsinstitutes der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft mit der weiteren Maßgabe, daß die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber vom Betriebsunternehmer Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft zu entsenden sind.“

b) Im § 479 Abs. 3 hat der Ausdruck „nach den Bestimmungen der Satzungen“ zu entfallen.